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Bekanntmachung über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren

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nach § 36 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes

Nach § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. 

1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) 

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Ermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. 

2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG) 

Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. 

3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG) 

Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. 

4. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG) 

Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

 

Die jeweilige Übermittlungssperre können Sie unter Vorlage eines Identitätsdokumentes beim Markt Zapfendorf, Herrngasse 1, Zimmer 8 und 9 während der Öffnungszeiten entsprechend eintragen lassen. 

Die Übermittlungssperre wird nur beim Markt Zapfendorf eingetragen. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. 

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.