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Ehrenbürger

Der Artikel 16 der Bayerischen Gemeindeordnung eröffnet den Städten, Märkten und Gemeinden die Möglichkeit, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Zuständiges Gemeindeorgan für die Ernennung eines Ehrenbürgers ist der Marktgemeinderat.

Um zum Ehrenbürger ernannt werden zu können, muss natürlich auch eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein:

Es muss zwar die zu ehrende Person weder deutscher Staatsangehöriger noch Gemeindebürger sein, noch überhaupt in der Gemeinde wohnen - sie muss sich aber in jedem Fall besondere Verdienste gerade um die Gemeinde erworben haben, wobei sowohl materielle Verdienste (z. B. Schenkungen, Stiftungen) als auch ideelle Verdienste (z.B. im örtlichen Kultur- und Vereinsleben) in Betracht kommen. Allgemeine Verdienste um „Volk und Staat”, seien sie etwa politischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, ohne besonderen Bezug zu der Gemeinde, genügen dagegen nicht.

Die Ernennung zum Ehrenbürger ist eine besondere Auszeichnung, mit der jedoch keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden sind. Die Ernennung zum Ehrenbürger kann nur zu seinen Lebzeiten erfolgen. Mit dem Tod des Ehrenbürgers erlischt das Ehrenbürgerrecht; es kann nicht vererbt werden.

  • Gesetzestext: Art. 16 GO – Ehrenbürgerrecht

Bislang wurde das Ehrenbürgerrecht an 15 Personen verliehen:

Name Ernennung am
Bauer, Siegfried 15.07.2021
Brückner, Johann 29.04.2014
Brütting, Franz (Pfarrer) 04.02.1979
Fritz, Georg 25.04.2002
Gunzelmann, Georg 29.07.2004
Hagel, Johann (Pfarrer) 27.09.1972
Helmreich, Josef (Altbürgermeister) 20.04.1978
Hümmer, Alfred 24.02.2008
Kriebel, Paul 25.04.1996
Martin, Josef (Altbürgermeister) 26.04.2014
Plass, Gotthard 25.04.2002
Porzner, Siegfried 09.07.2009
Ries, Georg 15.07.2021
Schmitt, Johann Baptist (Pfarrer) 25.07.1993
Schütz, Baptist 29.04.2014