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Hinweis zur Grundsteuer

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Pflicht zur Anzeige von Änderungen

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essentiell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der jeweiligen Bemessungsgrundlagen informiert werden.

Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Nur, wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Finanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum notwendig, dass die Finanzämter von entstandenen Änderung(en) Kenntnis erlangen. 

Die betroffenen Steuerpflichtigen sind hier auch selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet und zwar jeweils grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen.

Vielen Steuerpflichtigen ist diese Anzeigepflicht bislang nicht bewusst. 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Flyer erstellt, um die Steuerpflichtigen auf diese Pflicht hinzuweisen. 

 

Den Flyer finden Sie nachfolgend im Download-Bereich zum Herunterladen.