Zurückschneiden von lebenden Einfriedungen wie Hecken, Sträuchern und Bäumen
Wir möchten erneut alle Grundstückseigentümer daran erinnern, dass durch überhängende Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken Gehwege und Straßen nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden können und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
Hecken, Büsche, Sträucher und Bäume, die über den Gartenzaun wuchern, müssen laufend bündig zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Über dem Gehweg ist ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m Höhe einzuhalten. Die Verantwortung trägt der Eigentümer. Den Eigentümern wird deshalb dringend empfohlen, die Umpflanzung des eigenen Grundstücks regelmäßig zu kontrollieren und zurückzuschneiden.
Wer sich zum Rückschnitt nicht in der Lage sieht, kann einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb beauftragen. Die Gemeinde führt keine Auftragsarbeiten durch. Sie schreitet auf Kosten der Eigentümer nur dann ein, wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Rechtsgrundlagen für diese Aufforderung finden sich in Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und § 1004 i. V. m. § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wir bitten um Beachtung!