Ehrenbürger
Der Artikel 16 der Bayerischen Gemeindeordnung eröffnet den Städten, Märkten und Gemeinden die Möglichkeit, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Zuständiges Gemeindeorgan für die Ernennung eines Ehrenbürgers ist der Marktgemeinderat.
Um zum Ehrenbürger ernannt werden zu können, muss natürlich auch eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein:
Es muss zwar die zu ehrende Person weder deutscher Staatsangehöriger noch Gemeindebürger sein, noch überhaupt in der Gemeinde wohnen - sie muss sich aber in jedem Fall besondere Verdienste gerade um die Gemeinde erworben haben, wobei sowohl materielle Verdienste (z. B. Schenkungen, Stiftungen) als auch ideelle Verdienste (z.B. im örtlichen Kultur- und Vereinsleben) in Betracht kommen. Allgemeine Verdienste um „Volk und Staat”, seien sie etwa politischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, ohne besonderen Bezug zu der Gemeinde, genügen dagegen nicht.
Die Ernennung zum Ehrenbürger ist eine besondere Auszeichnung, mit der jedoch keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden sind. Die Ernennung zum Ehrenbürger kann nur zu seinen Lebzeiten erfolgen. Mit dem Tod des Ehrenbürgers erlischt das Ehrenbürgerrecht; es kann nicht vererbt werden.
Bislang wurde das Ehrenbürgerrecht an 15 Personen verliehen:
Name | Ernennung am |
---|---|
Bauer, Siegfried | 15.07.2021 |
Brückner, Johann | 29.04.2014 |
Brütting, Franz (Pfarrer) | 04.02.1979 |
Fritz, Georg | 25.04.2002 |
Gunzelmann, Georg | 29.07.2004 |
Hagel, Johann (Pfarrer) | 27.09.1972 |
Helmreich, Josef (Altbürgermeister) | 20.04.1978 |
Hümmer, Alfred | 24.02.2008 |
Kriebel, Paul | 25.04.1996 |
Martin, Josef (Altbürgermeister) | 26.04.2014 |
Plass, Gotthard | 25.04.2002 |
Porzner, Siegfried | 09.07.2009 |
Ries, Georg | 15.07.2021 |
Schmitt, Johann Baptist (Pfarrer) | 25.07.1993 |
Schütz, Baptist | 29.04.2014 |